Wir unterstützen Früh- und Risikogeborene und deren Familien

Wir unterstützen Früh- und Risikogeborene und deren Familien

In Deutschland werden jährlich ca. 100.000 Kinder als Risikokinder geboren. Ungefähr 60.000 davon sind Frühgeborene. Das sind fast 10% aller Geburten. Damit sind die Frühgeborenen die größte Kinderpatientengruppe Deutschlands.

Die wenigsten Eltern sind auf eine zu frühe Geburt Ihres Kindes vorbereitet. Während des oftmals wochen- oder sogar monatelangen Klinikaufenthalts und auch in der ersten Zeit zu Hause sind sie emotional stark belastet und fühlen sich hilflos und alleingelassen. Den betroffenen Familien steht unser Verein u.a. im Rahmen einer Familienbegleitung rund um das Thema Frühgeburt und ihre Folgen zur Seite.

Neonatalbegleitung

Der Verein

Liebe Frühcheneltern, Familienangehörige und Interessierte,

der Verein zur Förderung von Früh- und Risikogeborenen „Das Frühchen e. V. Heidelberg“ wurde vor mehr als 25 Jahren von betroffenen Eltern, Fachärzten und Schwestern der Neonatologie gegründet. Die im Verein aktiven Eltern standen ebenso hilflos und manchmal auch verzweifelt am Inkubator ihres Kindes wie Sie. Jetzt, nachdem wir diese schwierige Anfangsphasen nach der Frühgeburt hinter uns gelassen haben und nun auch schon einige Jahre mit unseren „Frühchen“ hinter uns haben, möchten wir gerne unsere Erfahrungen an Sie weiter geben. Dazu gehören die Vermittlung von Hilfseinrichtungen, Therapeuten und Ärzten, mit denen wir selbst oder unsere Mitglieder gute Erfahrungen gemacht haben, ebenso wie die Nennung von interessanten themenbezogenen Büchern.

Daneben veranstalten wir alljährlich ein großes Sommerfest – das „Frühchenfest“, welches immer sehr rege besucht wird. Außerdem organisieren wir Infotage und Vorträge zu frühchenrelevanten Themen. Wir sind jederzeit Ansprechpartner für alle Sorgen und Fragen, egal ob vor der Frühgeburt, während des Klinikaufenthalts, zur Entlassung oder auch Jahre danach. Nach Klinikentlassung stehen wir im Rahmen der Familienbegleitung und auch im Rahmen der Frühchenelterntreffen jederzeit gerne als Gesprächspartner bereit.

  • Die Therapien auf dem Gebiet der Neonatologie fördern
  • Die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal unterstützen, das die betroffenen Kinder betreut und die medizinischen Fragen der Eltern beantworten hilft
  • Die Zusammenführung betroffener Eltern zum Erfahrungsaustausch sowie Langzeitkontakte fördern
  • Die Betreuung der Eltern von frühgeborenen und Risikokindern
  • Auf das Thema Frühgeburt aufmerksam machen, um Verständnis für die Probleme und für eine bessere Lobby der Betroffenen zu erhalten
  • Vernetzung und Kontakte zu allen hilfreichen Stellen herstellen
  • Über sozialrechtliche Ansprüche, wie z.B. Pflegestufe oder Schwerbehindertenausweis, zu informieren
  • Und vieles mehr

Wir sind Mitglied im Bundesverband „Das Frühgeborene Kind“. Wir freuen uns auf Sie!

Das Vorstandsteam

Mitglied werden

Unser Verein lebt vor allem durch seine Mitglieder. Deshalb freuen wir uns über jeden neuen Beitritt. Wenn Ihr dem Verein beitreten wollt, dann findet ihr die Beitrittserklärung hier.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit mindestens 20,– Euro.

Zu Eurer Information haben wir hier die Satzung des Vereins hinterlegt. Das Frühchen e.V. Heidelberg ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Beiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.

Online-Mitgliedsantrag

    Vereinszeitschrift und Einladungen

    Wenn Sie den folgenden Nutzungszwecken zustimmen, kreuzen Sie an:

    Bitte bestätigen Sie Ihre Eingabe durch Auswahl des Symbols: LKW.

    Der Vorstand

    Vorsitzende

    Simone Röhling ist Mutter von Zwillingen, die in der 27. Schwangerschaftswoche geboren wurden. Seit 2014 ist sie aktives Mitglied im Verein. Seit 2018 hat sie zusammen mit Heiko Wunderling den Vorsitz im Verein übernommen.

    Lisa Maßwig ist Mutter eines Frühchens aus der 24. Schwangerschaftswoche. Seit 2014 ist sie aktiv im Verein tätig und hat 2020 den Vorsitz mit Simone Röhling übernommen.

    Schatzmeisterin:

    Schriftführerin/Presse:

    Kassenprüferinnen:

    Beisitzer:

    Satzung

    § 1 – Name, Sitz, Rechtsform

    Der Verein trägt den Namen
    „Verein zur Förderung von Früh- und Risikogeborenen ‚Das Frühehen‘ e.V.“
    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabeordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sein Zweck ist insbesondere:

    1. Betreuung der Eltern Frühgeborenener und Risikokinder
    2. Akute Soforthilfe leisten bei Eltern von Früh- und Risikogeborenen
    3. Langzeitkontakte unter betroffenen Eltern fördern
    4. Interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern
    5. Die Öffentlichkeit informieren
    6. Die neonatologische lntensivmedizin, die psychosoziale Nachsorge, die Entwicklungsneurologie sowie die Forschung auf diesen Gebieten zu fördern.

    Der Verein kann aktiv an anderen Vereinen mit artverwandten Zielen mitarbeiten und dort die Mitgliedschaft anstreben.

    § 3 – Verwendung der Mittel

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dass es sich dabei um steuerlich unschädliche Förderungen handelt. Ausgenommen hiervon sind arbeitsvertragliche Leistungen an vom Verein zum Zweck der Neonatalbegleitung eingestellte Mitarbeiter, die den Vereinszweck fördern. Niemand darf durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

    § 3a – Aufwendungsersatz

    Mitglieder, Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Ersatz Ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen gegen Originalbelege im Rahmen Ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung für den Verein nach § 670 BGB.
    Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten. Dies gilt vor allem auch für die Anwendung der gültigen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht z.B. für Telekommunikations- und Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge.
    Ansprüche können nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Der Vorstand kann beschließen, einzelnen Mitgliedern einen Übungsleiterfreibetrag und / oder eine Ehrenamtspauschale zu bezahlen, soweit dies mit den geltenden steuerlichen Vorschriften im Einklang steht und der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht schadet. Über die Frage einer entgeltlichen Vereinstätigkeit kann bei Bedarf die Vorstandsschaft entscheiden ohne die Mitgliederversammlung Einzuberufen.

    § 4 – Mitgliedschaft und Aufnahme

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    § 5 – Austritt, Ausschluss der Mitgliedschaft

    Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
    Es gilt der Eingang der Erklärung. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
    Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

    § 6 – Mitgliedsbeitrag

    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

    § 7 – Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 8 – Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwanzig Beisitzern. Diese können haupt- und ehrenamtlich tätig sein. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Beide Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Einstellung und/oder Kündigung von voll- und/oder teilzeitamtlichen Mitarbeitern, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Sie werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Ist ein Vorstand gleichzeitig voll- und/oder teilzeitamtlicher Mitarbeiter des Vereins, so ist er in allen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt, die seine Einstellung, Kündigung bzw. die Änderung seines Arbeitsvertrags betreffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

    § 9 – Die Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal in zwei Jahren einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich per Post oder in Textform per E-Mail, Telefax oder Messenger-Dienste oder in der Frühchenpost jeweils an die letzte, vom Mitglied mitgeteilte Adresse.
    Die Einberufung der Versammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, welche auch Gegenstand der Beschlussfassung sein muss. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes bei einem Vorstandsmitglied verlangt oder wenn es die Interessen des Vereins erfordern.
    Mit Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch hybrid oder ggf. ausschließlich online erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen Buchführung und Jahresabschluss des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

    • den Haushaltsplan des Vereins
    • die Aufgaben des Vereins
    • Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Vereins

    § 10 – Form der Beschlüsse

    Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

    § 11 – Satzungsänderungen, Auflösung

    Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband „Das Frühgeborene Kind“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieses Vereins nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat unter Ausschluss jeglicher Verwaltungskosten dort selbst.

    Heidelberg, den 26.01.2024