Amtliches & Soziales
Mutterschutz bei Frühgeburt
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes befinden sich Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Mutterschutz. Frauen, die ein Frühgeborenes oder Mehrlinge bekommen, haben nach der Entbindung eine verlängerte Mutterschutzfrist von 12 Wochen. Bei Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, den die Mutter vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnte.
Achtung: Der Elterngeldanspruch entsteht bereits ab Geburt des Kindes und wird mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet. Eine Doppelauszahlung erfolgt nicht!
Hebammenhilfe
Jede Frau hat nach der Geburt eines Kindes Anspruch die Betreuung durch eine Hebamme für 10 Tage. Diese kann bei Notwendigkeit bis zu 8 Wochen nach der Geburt ohne ärztliche Verordnung fortgesetzt werden, z.B. bei Stillproblemen. Ab 8 Wochen nach der Geburt ist eine Verordnung entweder vom Klinikarzt oder vom Kinderarzt notwendig, die begründet werden und medizinisch notwendig sein muss. Bei größeren Problemen wie z.B. Trinkschwierigkeiten oder Problemen bei der Umstellung von der Klinik auf Zuhause werden diese Verordnungen während des ganzen ersten Lebensjahres von den Kassen akzeptiert. Bei längerer Dauer empfiehlt es sich jedoch, vorher mit der Kasse zu sprechen. Adressen von frei praktizierenden Hebammen finden Sie in den Gelben Seiten der Telekom. Damit diese Ihre Einsätze planen können, ist es wichtig, so früh wie möglich Kontakt aufzunehmen und die Entlassung aus der Klinik anzukündigen.
Anmeldung beim Standesamt
Die Anmeldung des Kindes beim Standesamt des Geburtsortes muss innerhalb von fünf Werktagen erfolgen. Manche Kliniken übernehmen diese Anmeldung und organisieren den Versand der Geburtsurkunde. In anderen Kliniken müssen die Eltern selbst aktiv werden. Kostenfreie Geburtsbescheinigungen erhalten Sie für die Beantragung von Kinder- und Elterngeld, für die Anmeldung bei der Krankenkasse und für religiöse Zwecke.
Vaterschaftsanerkennung
Wenn Frühcheneltern unverheiratet sind, dann bedarf es der Anerkennung des Kindes durch den Vater. Diese erfolgt beim Standes- oder Jugendamt des Wohnortes. Diese Anerkennungserklärung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes. Auch die Frage des Sorgerechtes ist bereits am Anfang festzulegen. Dieses steht ledigen Müttern grundsätzlich alleine zu. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung setzt eine Zustimmung der Mutter voraus.
Alleinerziehende
Alleinerziehende haben die Möglichkeit beim Jugendamt eine sog. „Beistandsschaft“ zu beantragen. Die Beistandsschaft ist eine freiwillige Jugendhilfeleistung. Sie kommt auf formlosen Antrag zustande.
Anmeldung bei der Krankenkasse
Für die Anmeldung des Kindes bei der gesetzlichen Krankenkasse reicht in der Regel zunächst ein Anruf. Der Antrag für eine Familienversicherung wird Ihnen dann nach Hause geschickt. Wenn Sie überlegen für Ihr Kind eine private (Zusatz-) Krankenversicherung abzuschließen, dann ist Eile geboten, denn für den Abschluss einer privaten Versicherung ist bereits nach wenigen Wochen eine Gesundheitsprüfung Voraussetzung.
Fahrtkosten
Die Krankenkasse muss Fahrtkosten zum Besuch und zur Versorgung des Kindes in der Klinik nur dann übernehmen, wenn die Fahrt aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies muss ein Arzt bestätigen. Da die medizinische Notwendigkeit meist nicht bescheinigt werden kann, umso mehr aber die psychologische, ist es wichtig, ausführlich hinzuweisen auf die Bedeutung der intensiven Betreuung des Kindes durch die Eltern von Anfang an. Auch die Kasse hat dadurch Vorteile: Eine kürzere Verweildauer des Kindes in der Klinik, da Untersuchungen gezeigt haben, dass die intensiv betreuten Kinder schneller das Trinken lernen, Sättigungsabfälle seltener sind und die Eltern frühzeitig mit den speziellen Schwierigkeiten der Versorgung von Frühchen vertraut sind. Auch der Hinweis auf den Transport der Muttermilch in die Klinik kann nützlich sein.
Der Eigenanteil an den Fahrtkosten beträgt je Fahrt 10% der entstandenen Kosten, mind. Euro 5,-, höchstens jedoch Euro 10,-. (§ 61 SGB V). Benutzt werden können alle öffentlichen Verkehrsmittel oder das Taxi (wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können). Bei Benutzung eines Privat-PKW werden 0,22 Euro pro km erstattet, jedoch nur bis zur Höhe der Kosten, die bei einer möglichen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.
Bezüglich der Zuzahlungen zu den Fahrtkosten in jeweiliger Höhe gelten dieselben Befreiungsregelungen wie bei den Zuzahlungen zu Arzneimitteln. Allerdings müssen auch für Kinder unter 18 Jahren Zuzahlungen geleistet werden. Die Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze ist geregelt im § 62 SGB V (siehe auch www.bmgs.de unter „Gesetze und Verordnungen“).
Haushaltshilfe
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, wenn Ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehamaßnahme die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere in der Wohnung lebende Person die häuslichen Pflichten übernehmen kann. Im Haushalt muss bei Leistungsbeginn ein Kind leben, das noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Beispielsweise könnte die Mutter eines frühgeborenen Kindes, die nach der Geburt länger im Krankenhaus bleiben muss, deren Partner beruflich stark eingespannt ist und die mindestens noch ein weiteres Kind unter 12 Jahren hat, diese Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Haushaltshilfe wird vom Arzt, der den erkrankten Elternteil behandelt, verordnet. Die Dauer und die tägliche Einsatzzeit werden individuell anhand der entstandenen Not- und Bedarfssituation der jeweiligen Familie bemessen, das kann auch Samstag und Sonntag umfassen.
Wenn die ärztliche Verordnung vorliegt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
– bei der Krankenkasse sofort telefonisch einen Antrag auf Haushaltshilfe stellen,
– eine Sozialstation anrufen, um den Einsatz einer Haushaltshilfe zu klären.
Die Sozialstationen und Familienpflege-Anbieter sind in der Regel bei der Beantragung behilflich.
Anstatt einer Sozialstation kann die Hilfe auch durch eine vertraute Person erfolgen und dafür Kostenerstattung beantragt werden. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet, höchstens Unter Umständen für Fahrtkosten und Verdienstausfall.
Sollte die Krankenkasse den Antrag auf Haushaltshilfe ablehnen oder nur teilweise bewilligen, ist es auch möglich, ambulante Familienpflege nach § 20 SGB VIII beim Jugendamt zu beantragen. Bei dieser Hilfeform werden die Eltern jedoch abhängig von ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen. Entsprechende Nachweise über das Einkommen und die familiären Belastungen müssen vorgelegt werden.
Heil- und Hilfsmittel
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Heil- und Hilfsmittel. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind keine Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel zu leisten.
Zu den Heilmitteln zählen physikalisch-therapeutische Verordnungen, wie zum Beispiel Massagen, Bäder, Krankengymnastik, aber auch Sprach- und Beschäftigungstherapie. Bei Frühgeborenen gehören zu den Hilfsmitteln auch die Kosten für Monitore bei Heimüberwachung, für Inhalationsgeräte, Geräte bei mit Sauerstoff entlassenen Kindern (Konzentrator, Sauerstoffbehälter), Milchpumpen, Gymnastikbälle für die Krankengymnastik zuhause usw.. Windeln werden bei Frühgeborenen nicht von der Krankenkasse bezahlt. Hier handelt es sich um Hilfsmittel zur Pflege, d.h. die Übernahme der Kosten für Windeln kann ggf. dann bei der Pflegekasse beantragt werden, wenn ein Kind länger als ein gesundes, normal entwickeltes Kind gewickelt werden muss.
Anträge auf Heil- und Hilfsmittel müssen vor dem Kauf bei der Krankenkasse gestellt werden. Eine ärztliche Verordnung ist notwendig. Diese muss zur Krankenkasse geschickt werden. Die Krankenkasse lässt gegebenenfalls die Notwendigkeit des Einsatzes des Geräts durch den medizinischen Dienst überprüfen, wenn aus der ärztlichen Verordnung die Diagnose und die damit verbundene Notwendigkeit nicht klar hervorgeht.
Die Ausstattung mit Hilfsmitteln umfasst auch deren Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und die Schulung für ihren Gebrauch. Die Krankenkassen verfügen über einen Katalog der Heil- und Hilfsmittel, der eine Übersicht darüber gibt, welche Kosten übernommen werden. Die Krankenkassen arbeiten mit Vertragsfirmen zusammen, die die Geräte bereitstellen und auch warten.
Häusliche Kinderkrankenpflege
Bei frühgeborenen Kindern ist in vielen Fällen eine Versorgung durch häusliche Kinderkrankenpflege nach der Entlassung aus der Klinik sinnvoll bzw. erforderlich. Ein Einsatz von Kinderkrankenschwestern einer häuslichen Krankenpflegestation bei dem Kind zuhause ist z.B. wichtig,
– wenn ein Frühgeborenes mit aufwendiger Apparatemedizin nach Hause entlassen wird,
z.B. wenn es mit Sauerstoff entlassen wird, wenn es regelmäßig inhalieren muss, wenn es
abgesaugt werden muss, wenn es sondiert werden muss,
– wenn ein Frühgeborenes Ernährungsprobleme hat,
– wenn ein Frühgeborenes Verdauungsprobleme hat,
– wenn das Frühgeborene Umstellungsschwierigkeiten vom Krankenhaus nach Hause hat,
– um die Eltern bei der Versorgung ihres Kindes anzuleiten.
Häusliche Kinderkrankenpflege ist ein Anspruch, den ein Kind hat, um z. B. einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie umfasst die Grund- und Behandlungspflege. Unter Behandlungspflege zählt die medizinische Versorgung des Kindes, z. B. Absaugen, Sonde legen, Sondieren, Inhalieren, Verbände wechseln, medizinische Bäder und alle Anleitungssituationen gemeinsam mit der Mutter. Zur Grundpflege gehört das Waschen, Füttern oder Anziehen. Grundpflege wird von der Krankenkasse nur dann bezahlt, wenn gleichzeitig Behandlungspflege notwendig ist.
Häusliche Kinderkrankenpflege wird in erforderlichem Umfang bis zu 4 Wochen je nach Krankheitsfall genehmigt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst für einen längeren Zeitraum bewilligen. Kann die Krankenkasse keine Pflegekraft stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die Pflegeeinsätze müssen vom Arzt verordnet werden.