Finanzielle Leistungen & rechtliche Tipps

Liebe Frühcheneltern,

in den vergangen Stunden und Tagen hat sich für Sie vieles komplett verändert. Der gewohnte Alltag scheint still zu stehen. Ihre ganze Kraft gilt nun Ihrem/n neugeborenen Kind/Kindern. Fragen wie „Können die Ärzte meinem Kind helfen?“, „Was kann ich als Mutter oder Vater für mein Kind tun?“ oder „Wie wird es weiter gehen?“ stehen nun für Sie im Mittelpunkt.

Wir von „Das Frühchen“ e.V. Heidelberg sind zumeist auch Eltern von frühgeborenen Kindern und wissen, wie schwer die ersten Tage und Wochen nach einer Frühgeburt sein können.

Mit diesem Flyer möchten wir Sie auf die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für Familien von Frühgeborenen hinweisen. Wir hoffen, Ihnen damit etwas mehr Sicherheit zu geben, so dass Sie ganz für Ihr Kind da sein können. Ihnen und Ihrem/n Kind/Kindern wünschen wir alles Gute und viele interessante und hilfreiche Momente bei der Lektüre der folgenden Tipps.

Ihr Team von „Das Frühchen“ e.V. Heidelberg

  • Melden Sie Ihr Kind beim Standesamt an (spätestens 5 Tage nach der Geburt!). Die Geburtsurkunde brauchen Sie zur Beantragung verschiedenster Geldleistungen.
  • Bei unverheirateten Eltern bedarf es der Vaterschaftsanerkennung. Durch die Anerkennungserklärung beim Standes-­ oder Jugendamt wird der Vater in die Geburtsurkunde aufgenommen. Auch die Frage des Sorgerechts ist festzulegen.
  • Melden Sie Ihr Kind bei der Krankenkasse Ihrer Wahl an, insbesondere dann, wenn ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. Manche Krankenkassen haben auch für Kinder Bonusprogramme. Fragen Sie nach und beantragen Sie gegebenenfalls hierzu ein Bonusheft.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Sonderurlaub gewährt und/ oder einen Bonus zur Geburt zahlt. Möglicherweise können Sie ab sofort eine Kinderzulage beanspruchen, die Sie beantragen müssen.
  • Mutterschaftsgeld steht Ihnen während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes zu, wenn Sie zu Beginn des Mutterschutzes krankenversichert waren. Den Antrag hierzu stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Von der Krankenkasse erhalten Sie 13 Euro pro Tag, die Differenz zu Ihrem bisherigen Nettogehalt zahlt Ihr Arbeitgeber.
  • Beachten Sie die Verlängerung des Mutterschutzes! Bei Früh-­ und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt plus die Anzahl an Tagen des Mutterschutzes, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten.
  • Elterngeld steht generell für die Dauer von zwölf Monaten zur Verfügung. Vater und Mutter können sich den Zeitraum des Elterngeldbezuges frei aufteilen. Zwei weitere Monate Elterngeldbezug stehen zur Verfügung, wenn ein Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht (der andere Elternteil dann entsprechend 12 Monate). Beide Partner können auch zur selben Zeit Elterngeld beziehen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich. Es wird für alle vollen Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Das Elterngeld wird mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet. Sie müssen hierüber Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren – dies ist bei einer Frühgeburt nicht immer möglich. Oft ist man auf Kulanz des Arbeitgebers angewiesen. Die Anträge erhalten sie in Ihrem Bundesland bei der L-­Bank (Baden‐Württemberg), dem Amt für Versorgung und Soziales (Hessen) sowie beim örtlichen Jugendamt (Rheinland‐Pfalz).
  • Kindergeld erhalten Sie gestaffelt. Für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro monatlich, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und alle weiteren Kinder 215 Euro. Beantragen können Sie das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in Ihrem Wohnort.
  • Haben Sie ein älteres Kind, das während der Zeit Ihres Krankenhausaufenthaltes betreut werden muss, steht Ihnen unter Umständen eine Haushaltshilfe zu. Melden Sie sich schnellstmöglich bei Ihrer Krankenkasse und bei einem Träger, der den Dienst der Haushaltshilfe anbietet.
  • Fahrtkosten zum Besuch Ihres Kindes im Krankenhaus zahlt Ihnen gegebenenfalls Ihre Krankenkasse. Hierzu ist eine Bescheinigung der Ärzte notwendig, aus welcher hervorgeht, dass Ihre Anwesenheit zur Genesung Ihres Kindes förderlich ist (medizinische Notwendigkeit). Notieren Sie alle Fahrten, die Sie ins Krankenhaus zurücklegen. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf. Es besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Fahrtkosten. Hartnäckigkeit gegenüber der Krankenkasse zahlt sich jedoch häufig aus.
  • Denken Sie auch an Ihre Steuererklärung. Lassen Sie Ihre Kinderfreibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen. Unter „Außergewöhnliche Belastungen“ können Sie Kosten angeben, die im Rahmen der Frühgeburt und der sich möglicherweise anschließenden Behandlungen ergeben, zum Beispiel Fahrtkosten zum Krankenhaus, Therapien, Brille, Helmtherapie u.a.

Für die Zeit nach dem Krankenhaus:

  • Oftmals stehen für Frühchen unterschiedliche Therapien an. Vieles hiervon wird von der Krankenkasse übernommen oder bezuschusst. Fragen Sie jeweils nach. Ohne Antrag kein Geld! Tipp: Legen Sie den Anträgen alle Ihnen zur Verfügung liegenden Arztberichte in Kopie bei!
  • Häufig besteht für Frühchen, im Vergleich zu den „Altersgenossen“, ein erhöhter Pflegebedarf. Ihnen steht dann gegebenenfalls Pflegegeld zu. Dies können Sie bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse beantragen. Je nach Pflegebedürftigkeit beträgt die Unterstützung mehrere hundert Euro pro Monat.
  • Bei manchen Frühchen liegt im Sinne des Gesetzes eine (Schwer‐)Behinderung vor. Auch hier gilt der Vergleich des Kindes zu den „Fähigkeiten“ der entsprechenden „Altersgenossen“. Mit einem (Schwer‐)Behindertenausweise haben Sie Steuervorteile und kommen in den Genuss von Ermäßigungstarifen oder bevorzugten Behandlungen. Informationen und Anträge erhalten Sie beim Versorgungsamt.