Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen – „Verein zur Förderung von Früh- und Risikogeborenen ‘Das Frühchen’ e.V.“– Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabeordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sein Zweck ist insbesondere:

1. Betreuung der Eltern Frühgeborenener und Risikokinder

2. Akute Soforthilfe leisten bei Eltern von Früh- und Risikogeborenen

3. Langzeitkontakte unter betroffenen Eltern fördern

4. Interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern

5. Die Öffentlichkeit informieren

6. Die neonatologische Intensivmedizin, die psychosoziale Nachsorge, die Entwicklungsneurologie sowie die Forschung auf diesen Gebieten zu fördern.

Der Verein kann aktiv an anderen Vereinen mit artverwandten Zielen mitarbeiten und dort die Mitgliedschaft anstreben.

§ 3 – Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dass es sich dabei um steuerlich unschädliche Förderungen handelt. Ausgenommen hiervon sind arbeitsvertragliche Leistungen an vom Verein zum Zweck der Neonatalbegleitung eingestellte Mitarbeiter, die den Vereinszweck fördern. Niemand darf durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3a – Aufwendungsersatz

Mitglieder, Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Ersatz Ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen gegen Originalbelege im Rahmen Ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung für den Verein nach § 670 BGB. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten. Dies gilt vor allem auch für die Anwendung der gültigen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht z.B. für Telekommunikations- und Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge. Ansprüche können nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Der Vorstand kann beschließen, einzelnen Mitgliedern einen Übungsleiterfreibetrag und / oder eine Ehrenamtspauschale zu bezahlen, soweit dies mit den geltenden steuerlichen Vorschriften im Einklang steht und der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht schadet. Über die Frage einer entgeltlichen Vereinstätigkeit kann bei Bedarf die Vorstandsschaft entscheiden ohne die Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 4 – Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Austritt, Ausschluss der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Es gilt der Eingang der Erklärung. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwanzig Beisitzern. Diese können haupt- und ehrenamtlich tätig sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Beide Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Einstellung und/oder Kündigung von voll- und/oder teilzeitamtlichen Mitarbeitern, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Sie werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ist ein Vorstand gleichzeitig voll- und/oder teilzeitamtlicher Mitarbeiter des Vereins, so ist er in allen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt, die seine Einstellung, Kündigung bzw. die Änderung seines Arbeitsvertrags betreffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins das erfordern oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einhaltung der Frist ist die Aufgabe zur Post maßgebend. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen Buchführung und Jahresabschluss des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

– den Haushaltsplan des Vereins

– die Aufgaben des Vereins

– Satzungsänderungen

– die Auflösung des Vereins

§ 10 – Form der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 – Satzungsänderungen, Auflösung

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband „Das Frühgeborene Kind“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieses Vereins nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat unter Ausschluss jeglicher Verwaltungskosten dort selbst.

Heidelberg, den 12. Mai 2017